Gesetze / Bachelor-Professional-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung
BAProNotFPrV§ 15 Zeugnisse
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAProNotFPrV/15#abs-1 (1) Wer die Prüfung nach § 13 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAProNotFPrV/15#abs-2 (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAProNotFPrV/15#abs-3 (3) Jede Befreiung nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der nach § 56 Absatz 2 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes vergleichbaren Prüfung anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAProNotFPrV/15#abs-4 (4) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere