Gesetze / Bachelor-Professional-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung

BAProNotFPrV

§ 16 Wiederholung von Prüfungsleistungen

Stand: 01.04.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAProNotFPrV/16#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung, die mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist, darf jeweils zweimal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAProNotFPrV/16#abs-2 (2) Die Frist zur Wiederholung von Prüfungsleistungen beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Bescheid über das Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung oder über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung der zu prüfenden Person zugeht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAProNotFPrV/16#abs-3 (3) Wer sich nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 zur Wiederholung von Prüfungsleistungen anmeldet, muss die gesamte Fortbildungsprüfung wiederholen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAProNotFPrV/16#abs-4 (4) Bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 15 § 17