Gesetze / Bachelor-Professional-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung

BAProNotFPrV

§ 13 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Stand: 01.04.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAProNotFPrV/13#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in

1.
jeder der drei Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung nach § 10 und
2.
jeder der zwei Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfung nach § 11.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAProNotFPrV/13#abs-2 (2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit zwei Dritteln und
2.
die Bewertung der mündlichen Prüfung mit einem Drittel.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAProNotFPrV/13#abs-3 (3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 12 § 14