Gesetze / Bachelor-Professional-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung

BAProNotFPrV

§ 11 Mündliche Prüfung

Stand: 01.04.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAProNotFPrV/11#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von fallbezogenen Fachgesprächen. Die zu prüfende Person hat nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Probleme des beruflichen Alltags zu analysieren, Lösungen zu entwickeln, zu begründen und Umsetzungsvorschläge zu unterbreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAProNotFPrV/11#abs-2 (2) Die Aufgabenstellung des ersten fallbezogenen Fachgesprächs wird auf Grundlage der Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereiches nach § 7 gestellt. Die Aufgabenstellung des zweiten fallbezogenen Fachgesprächs wird auf Grundlage der Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereiches nach § 8 gestellt. In beiden Fachgesprächen können Qualifikationsinhalte nach den §§ 4 bis 6 fallbezogen thematisiert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAProNotFPrV/11#abs-3 (3) Jedes der fallbezogenen Fachgespräche soll 20 Minuten dauern.

§ 10 § 12