Gesetze / Bachelor-Professional-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung
BAProNotFPrV§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAProNotFPrV/12#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAProNotFPrV/12#abs-2 (2) In der schriftlichen Prüfung sind die drei Prüfungsleistungen nach § 10 Absatz 1 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der drei Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAProNotFPrV/12#abs-3 (3) In der mündlichen Prüfung sind die zwei Prüfungsleistungen nach § 11 Absatz 1 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.