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# § 13 BAProNotFPrV — Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Bachelor-Professional-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 01.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in

- 1. jeder der drei Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung nach § 10 und

- 2. jeder der zwei Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfung nach § 11.

(2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

- 1. die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit zwei Dritteln und

- 2. die Bewertung der mündlichen Prüfung mit einem Drittel.

(3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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Zitiervorschlag: § 13 BAProNotFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BAProNotFPrV/13

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