Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)

BAPostSa

§ 36 Koordinierung durch Beratung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/36#abs-1 (1) Die Anstalt kann, auch auf Antrag eines Unternehmens, insbesondere bei gegensätzlichen Unternehmensplanungen durch Beratung koordinieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/36#abs-2 (2) Ein Entscheidungsrecht über die Unternehmenspolitik der Aktiengesellschaften steht der Anstalt nicht zu.

§ 35 § 37