Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)

BAPostSa

§ 35 Planungskonferenzen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/35#abs-1 (1) Die Anstalt bereitet ihre Entscheidungen nach Abschnitt VII in Planungskonferenzen mit den Aktiengesellschaften vor. An den Konferenzen sind alle Aktiengesellschaften zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/35#abs-2 (2) Die Einladung zu den Planungskonferenzen erfolgt durch den Vorstand. Einzuladen - mit einer Frist von zwei Wochen - sind die Vorstände der Aktiengesellschaften. Diese können sich bei den Konferenzen durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/35#abs-3 (3) Die Planungskonferenzen haben im Vorfeld der Vorstandsentscheidung stattzufinden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/35#abs-4 (4) In den Planungskonferenzen wird die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abschnitt VII mit den Aktiengesellschaften mit dem Ziel der Verständigung erörtert.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/35#abs-5 (5) Die Planungskonferenzen sind nicht öffentlich.

§ 34 § 36