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§ 36 BAPostSa — Koordinierung durch Beratung

Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Anstalt kann, auch auf Antrag eines Unternehmens, insbesondere bei gegensätzlichen Unternehmensplanungen durch Beratung koordinieren.

(2) Ein Entscheidungsrecht über die Unternehmenspolitik der Aktiengesellschaften steht der Anstalt nicht zu.