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# § 35 BAPostSa — Planungskonferenzen

Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Anstalt bereitet ihre Entscheidungen nach Abschnitt VII in Planungskonferenzen mit den Aktiengesellschaften vor. An den Konferenzen sind alle Aktiengesellschaften zu beteiligen.

(2) Die Einladung zu den Planungskonferenzen erfolgt durch den Vorstand. Einzuladen - mit einer Frist von zwei Wochen - sind die Vorstände der Aktiengesellschaften. Diese können sich bei den Konferenzen durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.

(3) Die Planungskonferenzen haben im Vorfeld der Vorstandsentscheidung stattzufinden.

(4) In den Planungskonferenzen wird die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abschnitt VII mit den Aktiengesellschaften mit dem Ziel der Verständigung erörtert.

(5) Die Planungskonferenzen sind nicht öffentlich.

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Zitiervorschlag: § 35 BAPostSa

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/35

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