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§ 33 BAPostSa — Einführung am Kapitalmarkt

Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Anstalt veräußert in enger Abstimmung mit den Aktiengesellschaften die Aktien des Bundes am nationalen und internationalen Kapitalmarkt.

(2) Die Anstalt zieht zur Beratung, Vorbereitung und Durchführung der Aktienplazierung erfahrene Emissionshäuser hinzu.

(3) Vor Vertragsabschluß mit den Emissionshäusern ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen.