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# § 31 BAPostSa — Veräußerung von Aktien

Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Anstalt veräußert Aktien des Bundes insbesondere zu folgenden Zwecken:

- 1. insbesondere und vorrangig zur Finanzierung der Unterstützungskassen;

- 2. zur Privatisierung der Aktiengesellschaft;

- 3. zur breitgestreuten Vermögensbildung;

- 4. zur Ermöglichung einer Teilhaberschaft der Beschäftigten der Aktiengesellschaften;

- 5. zur Kurspflege.

(2) Beim Verkauf von Aktien kann die Anstalt der Belegschaft der Aktiengesellschaften einen Nachlaß gewähren. Ein Nachlaß wird nur für die Aktien der Gesellschaft gewährt, der die Belegschaftsmitglieder angehören.

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Zitiervorschlag: § 31 BAPostSa

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/31

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