Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)
BAPostSa§ 24 Finanzierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/24#abs-1 (1) Die Anstalt finanziert die Aufgabenwahrnehmung nach Abschnitt VI aus Dividenden oder aus sonstigen Mitteln des Bundes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/24#abs-2 (2) Die Einnahmen des Bundes aus Dividenden und Aktienverkäufen, die der Anstalt zufließen, kann sie im Rahmen ihres Wirtschaftsplans außer zur Finanzierung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 insbesondere und vorrangig zur Finanzierung der Unterstützungskassen, zum Verlustausgleich gemäß § 10 des Bundesanstalt Post-Gesetzes zwischen den Aktiengesellschaften, zur Bildung von Rücklagen, zur Ausübung von Bezugsrechten des Bundes bei Kapitalerhöhungen der Aktiengesellschaften oder zur Abführung an den Bund verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/24#abs-3 (3) Die mit der Aufgabenwahrnehmung nach Abschnitt VII der Satzung verbundenen Ausgaben werden aus den mit den Unternehmen vertraglich vereinbarten Entgelten finanziert.