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# § 24 BAPostSa — Finanzierung

Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Anstalt finanziert die Aufgabenwahrnehmung nach Abschnitt VI aus Dividenden oder aus sonstigen Mitteln des Bundes.

(2) Die Einnahmen des Bundes aus Dividenden und Aktienverkäufen, die der Anstalt zufließen, kann sie im Rahmen ihres Wirtschaftsplans außer zur Finanzierung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 insbesondere und vorrangig zur Finanzierung der Unterstützungskassen, zum Verlustausgleich gemäß § 10 des Bundesanstalt Post-Gesetzes zwischen den Aktiengesellschaften, zur Bildung von Rücklagen, zur Ausübung von Bezugsrechten des Bundes bei Kapitalerhöhungen der Aktiengesellschaften oder zur Abführung an den Bund verwenden.

(3) Die mit der Aufgabenwahrnehmung nach Abschnitt VII der Satzung verbundenen Ausgaben werden aus den mit den Unternehmen vertraglich vereinbarten Entgelten finanziert.

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Zitiervorschlag: § 24 BAPostSa

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/24

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