Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)

BAPostSa

§ 22 Rechte und Pflichten

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/22#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat ist vor der Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands zur Stellungnahme gegenüber der Aufsichtsbehörde berechtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/22#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, vom Vorstand Auskünfte zu verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann Auskünfte, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen; lehnt der Vorstand die Auskunftserteilung ab, kann die Auskunft nur verlangt werden, wenn ein anderes Verwaltungsratsmitglied das Verlangen unterstützt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/22#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat beschließt nach Vorlage durch den Vorstand über:

1.
die Feststellung des Wirtschaftsplans der Anstalt und wesentlicher Änderungen;
2.
die Feststellung des Jahresabschlusses;
3.
die Entlastung des Vorstands;
4.
den Ausgleich für Verluste der Aktiengesellschaften;
5.
Änderungen der Satzung;
6.
die Gewährung eines Nachlasses auf Aktienkäufe durch die Belegschaft der Aktiengesellschaften;
7.
die Allgemeine Geschäftsordnung der Anstalt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/22#abs-4 (4) Die Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 7 Abs. 1 Satz 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes ist zu beachten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/22#abs-5 (5) Über eine Vorlage des Vorstands nach Absatz 3 hat der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten zu beschließen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt die Vorlage als genehmigt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/22#abs-6 (6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind entsprechend den Vorschriften des Aktiengesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 21 § 23