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# § 16 BAPostSa — Bestellung und Abberufung

Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch die Aufsichtsbehörde bestellt und abberufen. Sie werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde auf ihre Mitgliedschaft verzichten.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Aufsichtsbehörde nach Mitteilung durch den Benennungsberechtigten feststellt, daß die Voraussetzungen der Bestellung entfallen sind.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied die Fähigkeit verliert, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus den öffentlichen Wahlen zu erlangen. Sie erlischt ferner, wenn die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Verwaltungsrats feststellt, daß bei einem Mitglied ein wichtiger, in seiner Person liegender Grund gegeben ist, der das Ausscheiden rechtfertigt. Als solcher gilt insbesondere ein Grund, der bei Beamten zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 60 des Bundesbeamtengesetzes) oder zur vorläufigen Dienstenthebung (§ 91 der Bundesdisziplinarordnung) berechtigen würde, oder eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 22 Abs. 6.

(5) Zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Arbeit und einer schrittweisen Erneuerung werden bei der erstmaligen Bildung des Verwaltungsrats gestaffelte Mitgliedschaftszeiten festgelegt, indem die Mitgliedschaft auf längstens fünf Jahre bemessen wird. Je ein Vertreter der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Personengruppen scheidet nach Ablauf eines Jahres aus dem Verwaltungsrat aus. Dabei bilden die Vertreter nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 eine Vertretungsgruppe. Der zunächst benannte zweite Vertreter scheidet nach Ablauf des zweiten Jahres aus. Die verbliebenen Vertreter scheiden nach dreijähriger Amtszeit aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens in jeder Gruppe wird in der ersten Sitzung des Verwaltungsrats durch das Los bestimmt. Das Ergebnis ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(6) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vor Ablauf der Zeit, für die es berufen ist, aus, so wird unverzüglich ein Ersatzmitglied für die restliche Zeit bestellt.

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Zitiervorschlag: § 16 BAPostSa

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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