Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 28 Übergangsregelung im Sozialwesen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/28#abs-1 (1) Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Bereich der früheren Deutschen Bundespost beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und Auszubildenden ist der erworbene Besitzstand von den Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt nach Maßgabe des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze zu wahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/28#abs-2 (2) Für Beschäftigte der Bundesanstalt, des früheren Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und seines nachgeordneten Bereichs sowie der früheren Unfallkasse Post und Telekom und der Museumsstiftung gilt der Besitzstand nach Maßgabe des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze weiter. Dies gilt entsprechend auch für die Versorgungs- und Rentenempfänger in den genannten Bereichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/28#abs-3 (3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen der früheren Deutschen Bundespost sind bis zur Anpassung der Satzungen an die sich aus dem Gesetz zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze ergebenden Rechtsfolgen unter Betreuung des bislang erfaßten Personenkreises nach den bislang geltenden Regelungen weiterzuführen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 28 BAPostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 – 2 S 140/22
- BAG, 19.01.2000 – 4 AZR 752/98Postreform: Tarifrechtliche Auswirkungen der Überleitung auf die Unfallkasse Post und Telekom nach § 5 PostSVOrgG; Umfang der Besitzstandswahrung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BSG, 09.11.1999 – B 4 RA 58/98 RZitiert von 14
- BSG, 09.11.1999 – B 4 RA 3/99 RZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 28 eingefügt durch Artikel 16 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836)
BGBl. 2013 I S. 3836
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14.09.2005 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2005 I S. 2746
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.