Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz

BAPostG

§ 27 Wohnungsfürsorge

Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Die Bundesanstalt legt die Grundsätze der Wohnungsfürsorge für die Postnachfolgeunternehmen fest.

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