(1) Organe der Postbeamtenkrankenkasse sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe werden durch dieses Gesetz und die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse geregelt.
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(1) Organe der Postbeamtenkrankenkasse sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe werden durch dieses Gesetz und die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse geregelt.