nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 BAPauschV — Berechnung des Ausgleichsbetrags

Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung  
Stand: 18.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Berechnung des jährlichen Ausgleichsbetrags (AB) in § 224 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind zugrunde zu legen:

- 1. die Anzahl der im jeweiligen Kalenderjahr durch die Rentenversicherungsträger erstmals oder durch Rentenänderung neu zugegangenen arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten (AE),

- 2. die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung einschließlich der darauf entfallenden Beteiligung der Rentenversicherung an den Beiträgen zur Krankenversicherung (RA),

- 3. eine durchschnittliche Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von 10,4 Monaten.

(2) Der Ausgleichsbetrag wird nach folgender Formel berechnet:

  - AB = AE x RA x 10,4.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.

---

Zitiervorschlag: § 1 BAPauschV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BAPauschV/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
