Gesetze / Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

BAMKostO

§ 11 Festsetzung der Gebühren, Fälligkeit und Vorschuss

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAMKostO/11#abs-1 (1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Aus dem Bescheid muss mindestens hervorgehen:

1.
der Gebührenschuldner,
2.
die gebührenpflichtige Nutzleistung,
3.
die Höhe der als Gebühren zu zahlenden Beträge,
4.
die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren sowie deren Berechnung,
5.
wo, wann und wie die Gebühren zu zahlen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAMKostO/11#abs-2 (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die Bundesanstalt einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAMKostO/11#abs-3 (3) Die Erbringung einer Nutzleistung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig gemacht werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAMKostO/11#abs-4 (4) Die Aushändigung eines Gutachtens oder die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse kann zurückgestellt werden, bis die durch die Nutzleistung erwachsenen Gebühren bezahlt sind.

§ 10 § 12