Gesetze / Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
BAMKostO§ 11 Festsetzung der Gebühren, Fälligkeit und Vorschuss
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAMKostO/11#abs-1 (1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Aus dem Bescheid muss mindestens hervorgehen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAMKostO/11#abs-2 (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die Bundesanstalt einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAMKostO/11#abs-3 (3) Die Erbringung einer Nutzleistung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAMKostO/11#abs-4 (4) Die Aushändigung eines Gutachtens oder die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse kann zurückgestellt werden, bis die durch die Nutzleistung erwachsenen Gebühren bezahlt sind.