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# § 11 BAMKostO — Festsetzung der Gebühren, Fälligkeit und Vorschuss

Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Aus dem Bescheid muss mindestens hervorgehen:

- 1. der Gebührenschuldner,

- 2. die gebührenpflichtige Nutzleistung,

- 3. die Höhe der als Gebühren zu zahlenden Beträge,

- 4. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren sowie deren Berechnung,

- 5. wo, wann und wie die Gebühren zu zahlen sind.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die Bundesanstalt einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(3) Die Erbringung einer Nutzleistung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig gemacht werden.

(4) Die Aushändigung eines Gutachtens oder die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse kann zurückgestellt werden, bis die durch die Nutzleistung erwachsenen Gebühren bezahlt sind.

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Zitiervorschlag: § 11 BAMKostO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BAMKostO/11

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