Gesetze / BAM Besondere Gebührenverordnung

BAMBGebV

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAMBGebV/2?asof=2021-06-15#abs-1 (1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAMBGebV/2?asof=2021-06-15#abs-2 (2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für

1.
die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,
2.
außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Mess- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAMBGebV/2?asof=2021-06-15#abs-3 (3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

§ 1 § 3