Gesetze / BAM Besondere Gebührenverordnung
BAMBGebV§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
Stand: 02.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAMBGebV/2#abs-1 (1) Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAMBGebV/2#abs-2 (2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAMBGebV/2#abs-3 (3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.