Gesetze / BAM Besondere Gebührenverordnung

BAMBGebV

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen

Stand: 02.12.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAMBGebV/2#abs-1 (1) Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAMBGebV/2#abs-2 (2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für

1.
die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,
2.
außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Mess- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAMBGebV/2#abs-3 (3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

§ 1 § 3