Gesetze / BAM Besondere Gebührenverordnung
BAMBGebV§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Stand: 02.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAMBGebV/1#abs-1 (1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
1.
Beschussgesetz,
2.
Beschussverordnung,
3.
Sprengstoffgesetz,
4.
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
5.
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
6.
Deponieverordnung,
7.
Gefahrstoffverordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAMBGebV/1#abs-2 (2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.