Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bildungsamtserwerbsverordnung
BAEV§ 9 Modulleistungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAEV/9#abs-1 (1) Zu den einzelnen Modulprüfungen zugelassen wird, wer nicht mehr als 20 Prozent des Zeitaufwandes des jeweiligen Moduls entschuldigt oder nicht wiederholt unentschuldigt gefehlt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAEV/9#abs-2 (2) Die jeweiligen Module der Zertifikatsqualifizierung werden mit einer benoteten Leistung abgeschlossen, deren Ergebnis in die Bescheinigung nach § 13 Absatz 1 eingeht. Die Prüfungsinhalte eines Moduls orientieren sich an den für das Modul definierten Lernergebnissen und sind berufsfeldbezogen. Der Prüfungsumfang ist auf das dafür notwendige Maß zu beschränken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAEV/9#abs-3 (3) Leistungspunkte nach dem ECTS werden für ein Modul nur vergeben, wenn die Modulnote mindestens „ausreichend (4)“ lautet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAEV/9#abs-4 (4) Leistungen, die benotet werden und Gegenstand der Modulnote sein können, sind insbesondere mündliche Prüfungen, Klausuren und andere schriftliche Prüfungen, Referate und schriftliche Unterrichtsentwürfe. In den Modulbeschreibungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Zertifikatsqualifizierungen wird die Prüfungsform für die jeweiligen Module festgelegt.