Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bildungsamtserwerbsverordnung
BAEV§ 13 Bescheinigungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAEV/13#abs-1 (1) Nach Abschluss der Zertifikatsqualifizierung fertigt die mit der Durchführung beauftragte Institution eine Bescheinigung über die erfolgreich absolvierte Zertifikatsqualifizierung aus, auf der
das Fach, in dem die Zertifikatsqualifizierung absolviert wurde, sowie die Schulstufe,
die Bezeichnung der absolvierten Module und die ihnen jeweils zugeordneten Leistungspunkte sowie die jeweiligen Noten für die jeweiligen Modulprüfungen und
die Gesamtnote
auszuweisen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAEV/13#abs-2 (2) Personen, die die Zertifikatsqualifizierung endgültig nicht bestanden haben, erhalten eine Bestätigung über die Teilnahme.