Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bildungsamtserwerbsverordnung

BAEV

§ 13 Bescheinigungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAEV/13#abs-1 (1) Nach Abschluss der Zertifikatsqualifizierung fertigt die mit der Durchführung beauftragte Institution eine Bescheinigung über die erfolgreich absolvierte Zertifikatsqualifizierung aus, auf der

das Fach, in dem die Zertifikatsqualifizierung absolviert wurde, sowie die Schulstufe,

die Bezeichnung der absolvierten Module und die ihnen jeweils zugeordneten Leistungspunkte sowie die jeweiligen Noten für die jeweiligen Modulprüfungen und

die Gesamtnote

auszuweisen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAEV/13#abs-2 (2) Personen, die die Zertifikatsqualifizierung endgültig nicht bestanden haben, erhalten eine Bestätigung über die Teilnahme.

§ 12 § 14