# § 13 BAEV (Brandenburg) — Bescheinigungen

Bildungsamtserwerbsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Abschluss der Zertifikatsqualifizierung fertigt die mit der Durchführung beauftragte Institution eine Bescheinigung über die erfolgreich absolvierte Zertifikatsqualifizierung aus, auf der

das Fach, in dem die Zertifikatsqualifizierung absolviert wurde, sowie die Schulstufe,

die Bezeichnung der absolvierten Module und die ihnen jeweils zugeordneten Leistungspunkte sowie die jeweiligen Noten für die jeweiligen Modulprüfungen und

die Gesamtnote

auszuweisen sind.

(2) Personen, die die Zertifikatsqualifizierung endgültig nicht bestanden haben, erhalten eine Bestätigung über die Teilnahme.

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Zitiervorschlag: § 13 BAEV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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