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BAEV

§ 11 Ermittlung der Gesamtnote und erfolgreicher Abschluss

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAEV/11#abs-1 (1) Eine Zertifikatsqualifizierung gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAEV/11#abs-2 (2) Die Gesamtnote der Zertifikatsqualifizierung wird aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Modulnoten gebildet und bis auf eine Nachkommastelle gerundet.

§ 10 § 12