Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bildungsamtserwerbsverordnung
BAEV§ 11 Ermittlung der Gesamtnote und erfolgreicher Abschluss
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAEV/11#abs-1 (1) Eine Zertifikatsqualifizierung gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAEV/11#abs-2 (2) Die Gesamtnote der Zertifikatsqualifizierung wird aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Modulnoten gebildet und bis auf eine Nachkommastelle gerundet.