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§ 11 BAEV (Brandenburg) — Ermittlung der Gesamtnote und erfolgreicher Abschluss

Bildungsamtserwerbsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Zertifikatsqualifizierung gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde.

(2) Die Gesamtnote der Zertifikatsqualifizierung wird aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Modulnoten gebildet und bis auf eine Nachkommastelle gerundet.