Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bildungsamtserwerbsverordnung

BAEV

§ 1 Allgemeine Bestimmungen und Anerkennung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAEV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt das Nähere zum Erwerb der Befähigung für ein Amt nach Maßgabe des Abschnitts 3 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAEV/1#abs-2 (2) Qualifizierungs- und Prüfungsbehörde ist das für Schule zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAEV/1#abs-3 (3) Das für Schule zuständige Ministerium trifft alle Entscheidungen über die Organisation, Durchführung, Anerkennungen, Zuordnungen sowie Feststellungen für den Erwerb der Befähigungen nach dieser Verordnung.

§ 2