Gesetze / Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
BADV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet das Wort
1.
Flugplatz:
jeden für den allgemeinen Verkehr genehmigten Flugplatz mit gewerblichem Luftverkehr,
jeden für den allgemeinen Verkehr genehmigten Flugplatz mit gewerblichem Luftverkehr,
2.
Luftfahrtbehörde:
die nach den jeweiligen Vorschriften zuständige Behörde,
die nach den jeweiligen Vorschriften zuständige Behörde,
3.
Nutzer:
jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Fluggäste, Post oder Fracht auf dem Luftweg von oder zu dem betreffenden Flugplatz befördert,
jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Fluggäste, Post oder Fracht auf dem Luftweg von oder zu dem betreffenden Flugplatz befördert,
4.
Bodenabfertigungsdienste:
die einem Nutzer auf einem Flugplatz erbrachten Dienste nach Anlage 1,
die einem Nutzer auf einem Flugplatz erbrachten Dienste nach Anlage 1,
5.
Dienstleister:
jede natürliche oder juristische Person einschließlich des Flugplatzunternehmers, die einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt,
jede natürliche oder juristische Person einschließlich des Flugplatzunternehmers, die einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt,
6.
Selbstabfertigung:
den Umstand, daß sich ein Nutzer unmittelbar selbst einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste erbringt, ohne hierfür mit einem Dritten einen Vertrag über die Erbringung solcher Dienste zu schließen. Im Sinne dieser Definition gelten nicht als Dritte in ihrem Verhältnis zueinander Nutzer, von denen einer an dem anderen eine Mehrheitsbeteiligung hält oder bei denen ein und dieselbe Körperschaft an jedem von ihnen eine Mehrheitsbeteiligung hält,
den Umstand, daß sich ein Nutzer unmittelbar selbst einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste erbringt, ohne hierfür mit einem Dritten einen Vertrag über die Erbringung solcher Dienste zu schließen. Im Sinne dieser Definition gelten nicht als Dritte in ihrem Verhältnis zueinander Nutzer, von denen einer an dem anderen eine Mehrheitsbeteiligung hält oder bei denen ein und dieselbe Körperschaft an jedem von ihnen eine Mehrheitsbeteiligung hält,
7.
Drittland:
jeden Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat eines den Luftverkehr betreffenden Abkommens mit der Europäischen Union ist.
jeden Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat eines den Luftverkehr betreffenden Abkommens mit der Europäischen Union ist.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 2 BADV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 15.10.2014 – 9 C 1276/13.TZitiert von 14
- OVG NRW, 05.03.2026 – 20 D 10/23.AKZitiert von 1
- BGH, 18.10.2007 – III ZR 277/06Flughafenentgelte: Zulässigkeit von Nutzungsentgelten für Zentrale Infrastruktureinrichtungen gegenüber Luftfahrtunternehmen; Gesamtkostenbetrachtung im Flughafensystem Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 65
- BAG, 13.02.2013 – 7 ABR 36/11Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - gewählter Betriebsrat als Funktionsnachfolger - einheitlicher LeitungsapparatZitiert von 34
- VGH Hessen, 24.10.2017 – 9 B 1789/17.TZitiert von 5
- OVG NRW, 17.06.2016 – 20 D 95/13.AKZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- KG, 26.07.2010 – 23 U 4/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BADV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.