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# § 2 BADV — Begriffsbestimmungen

Bodenabfertigungsdienst-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet das Wort

- 1. Flugplatz:jeden für den allgemeinen Verkehr genehmigten Flugplatz mit gewerblichem Luftverkehr,

- 2. Luftfahrtbehörde:die nach den jeweiligen Vorschriften zuständige Behörde,

- 3. Nutzer:jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Fluggäste, Post oder Fracht auf dem Luftweg von oder zu dem betreffenden Flugplatz befördert,

- 4. Bodenabfertigungsdienste:die einem Nutzer auf einem Flugplatz erbrachten Dienste nach Anlage 1,

- 5. Dienstleister:jede natürliche oder juristische Person einschließlich des Flugplatzunternehmers, die einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt,

- 6. Selbstabfertigung:den Umstand, daß sich ein Nutzer unmittelbar selbst einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste erbringt, ohne hierfür mit einem Dritten einen Vertrag über die Erbringung solcher Dienste zu schließen. Im Sinne dieser Definition gelten nicht als Dritte in ihrem Verhältnis zueinander Nutzer, von denen einer an dem anderen eine Mehrheitsbeteiligung hält oder bei denen ein und dieselbe Körperschaft an jedem von ihnen eine Mehrheitsbeteiligung hält,

- 7. Drittland:jeden Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat eines den Luftverkehr betreffenden Abkommens mit der Europäischen Union ist.

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Zitiervorschlag: § 2 BADV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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