Gesetze / Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
BADV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 18.10.2007 – III ZR 277/06Flughafenentgelte: Zulässigkeit von Nutzungsentgelten für Zentrale Infrastruktureinrichtungen gegenüber Luftfahrtunternehmen; Gesamtkostenbetrachtung im Flughafensystem KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 62
- SG Münster, 23.04.2003 – S 13 U 276/00Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen in der Bundesrepublik Deutschland nach folgenden Modalitäten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/1#abs-2 (2) Bei einem Flughafensystem ist diese Verordnung auf jeden einzelnen der Flughäfen gesondert anzuwenden. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 8) über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs.