Gesetze / Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
BADV§ 12 Gegenseitigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird festgestellt, daß ein Drittland Dienstleister und Selbstabfertiger, deren Unternehmen mehrheitlich im Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, von Rechts wegen oder tatsächlich
behandelt, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dieses kann, unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union, die Pflichten, die sich aus der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 gegenüber den Dienstleistern und Nutzern dieses Drittlandes ergeben, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ganz oder teilweise aussetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Art und Ausmaß der Entscheidung.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 574 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 537 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 461 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.