Gesetze / Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
BADV§ 11 Konsultation
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- LAG Hessen, 17.07.2023 – 16 TaBV 154/21Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Flugplatzunternehmer hält mindestens einmal im Jahr eine gemeinsame Konsultation über die Anwendung dieser Verordnung mit dem Nutzerausschuß und den auf dem Flugplatz tätigen Dienstleistern unter Beteiligung des Betriebsrates des Flugplatzunternehmers und der Luftfahrtbehörde ab.