Gesetze / Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
BADV§ 12 Gegenseitigkeit
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/12#abs-1 (1) Wird festgestellt, daß ein Drittland Dienstleister und Selbstabfertiger, deren Unternehmen mehrheitlich im Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, von Rechts wegen oder tatsächlich
behandelt, ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/12#abs-2 (2) Dieses kann, unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union, die Pflichten, die sich aus der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 gegenüber den Dienstleistern und Nutzern dieses Drittlandes ergeben, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ganz oder teilweise aussetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/12#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Art und Ausmaß der Entscheidung.