Gesetze / Gesetz über den Bau des Abschnitts Wismar West-Wismar Ost der Bundesautobahn A 20 Lübeck-Bundesgrenze (A 11)
BABWismarG§ 2 Änderungen und Ergänzungen des Planes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BABWismarG/2#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Plan nach § 1 unter Einhaltung der Grundzüge der Planung zu ändern und zu ergänzen, soweit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Tatsachen bekannt werden, die der Ausführung des Vorhabens nach den getroffenen Festsetzungen entgegenstehen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat dabei eine Abwägung aller betroffenen Belange vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BABWismarG/2#abs-2 (2) Die nach dem Bundesfernstraßengesetz für Planfeststellungen zuständige Behörde hat zusätzliche Regelungen zu treffen,
Auf das Verfahren finden die für die Planfeststellung geltenden Vorschriften Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BABWismarG/2#abs-3 (3) Über die Gültigkeit der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 entscheidet auf Antrag das Bundesverwaltungsgericht. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Anwendung.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 470 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 287 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 243 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.