Gesetze / Gesetz über den Bau des Abschnitts Wismar West-Wismar Ost der Bundesautobahn A 20 Lübeck-Bundesgrenze (A 11)
BABWismarG§ 3 Enteignungsverfahren, Enteignungsentschädigung, gerichtliches Verfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BABWismarG/3#abs-1 (1) Die Enteignung zugunsten des Trägers der Straßenbaulast ist zulässig, soweit sie zur Ausführung der in dem Plan nach § 1 und § 2 Abs. 1 und 2 festgestellten Bauvorhaben notwendig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BABWismarG/3#abs-2 (2) Das Enteignungsverfahren richtet sich nach den §§ 104 bis 122 des Baugesetzbuchs mit der Maßgabe, daß für die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 des Baugesetzbuchs) § 4 dieses Gesetzes gilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BABWismarG/3#abs-3 (3) Für die Enteignungsentschädigung gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BABWismarG/3#abs-4 (4) Für das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die §§ 217 bis 232 des Baugesetzbuchs entsprechend.
Änderungsverlauf
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19.04.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 209 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I 866)
BGBl. 2006 I S. 866
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