Gesetze / Gesetz über den Bau des Abschnitts Wismar West-Wismar Ost der Bundesautobahn A 20 Lübeck-Bundesgrenze (A 11)

BABWismarG

§ 3 Enteignungsverfahren, Enteignungsentschädigung, gerichtliches Verfahren

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BABWismarG/3#abs-1 (1) Die Enteignung zugunsten des Trägers der Straßenbaulast ist zulässig, soweit sie zur Ausführung der in dem Plan nach § 1 und § 2 Abs. 1 und 2 festgestellten Bauvorhaben notwendig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BABWismarG/3#abs-2 (2) Das Enteignungsverfahren richtet sich nach den §§ 104 bis 122 des Baugesetzbuchs mit der Maßgabe, daß für die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 des Baugesetzbuchs) § 4 dieses Gesetzes gilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BABWismarG/3#abs-3 (3) Für die Enteignungsentschädigung gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BABWismarG/3#abs-4 (4) Für das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die §§ 217 bis 232 des Baugesetzbuchs entsprechend.

§ 2 § 4