Gesetze / Landesrecht Sachsen / Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht
BörsZustÜVO§ 1 Übertragung von Ermächtigungen
Stand: 26.08.2026
Die nachstehenden Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden im Umfang ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BörsG übertragen:
die Ermächtigung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 BörsG ,
die Ermächtigung nach § 6 Abs. 7 Satz 1 BörsG ,
die Ermächtigung nach § 13 Abs. 4 Satz 1, 3 und 4, auch in Verbindung mit § 14 Nr. 3 BörsG , sowie
die Ermächtigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 BörsG .