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§ 1 BörsZustÜVO (Sachsen) — Übertragung von Ermächtigungen

Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nachstehenden Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden im Umfang ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BörsG übertragen:

die Ermächtigung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 BörsG ,

die Ermächtigung nach § 6 Abs. 7 Satz 1 BörsG ,

die Ermächtigung nach § 13 Abs. 4 Satz 1, 3 und 4, auch in Verbindung mit § 14 Nr. 3 BörsG , sowie

die Ermächtigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 BörsG .