Gesetze / Börsenzulassungs-Verordnung
BörsZulV§ 9 Streuung der Aktien
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuzulassenden Aktien müssen im Publikum eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates oder mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausreichend gestreut sein. Sie gelten als ausreichend gestreut, wenn mindestens fünfundzwanzig vom Hundert des Gesamtnennbetrages, bei nennwertlosen Aktien der Stückzahl, der zuzulassenden Aktien vom Publikum erworben worden sind oder wenn wegen der großen Zahl von Aktien derselben Gattung und ihrer breiten Streuung im Publikum ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auch mit einem niedrigeren Vomhundertsatz gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 können Aktien zugelassen werden, wenn
Änderungsverlauf
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16.07.2007 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2007 I S. 1330
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.