Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
BäderMeistPrVAnlage 2 (zu § 8 Absatz 3)
(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1817;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Muster
........................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
Herr/Frau ..............................................................
geboren am ................... in ....................................
hat am ....................... die Prüfung zu anerkannten Abschluß
Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter
Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom
7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1810), die zuletzt durch Artikel 40
der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert
worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Ergebnisse der Prüfung Note
I. Allgemeiner Teil ...........
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln ...........
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln ...........
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb ...........
II. Fachtheoretischer Teil ...........
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen ...........
2. Bädertechnik ...........
3. Bäderbetrieb ...........
4. Schwimm- und Rettungslehre ...........
5. Gesundheitslehre ...........
III. Fachpraktischer Teil ...........
1. Rettungsschwimmen und Schwimmsport ...........
2. Management und Führungsaufgaben ...........
3. Betriebstechnische Situationsaufgabe ...........
IV. Berufs- und arbeitspädagogischer Eignung
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach
§ 3 Absatz 3 den Nachweis über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Eignung durch die
Prüfung am .......... in .......... vor .......... erbracht.
(Im Falle des § 7: "Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin
wurde nach § 7 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte
Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen
dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013
(BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum .................................
Unterschrift(en) ......................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Änderungsverlauf
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26.03.2014 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 26. März 2014 (BGBl. I 274)
BGBl. 2014 I S. 274
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25.08.2009 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. August 2009 (BGBl. I 2960)
BGBl. 2009 I S. 2960
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.