Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
BäderMeistPrV§ 8 Bestehen der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derMeistPrV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derMeistPrV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Teilen der Prüfung und in den Prüfungsfächern "Management und Führungsaufgaben" und "Betriebstechnische Situationsaufgabe" mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derMeistPrV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 8 sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
Änderungsverlauf
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25.08.2009 Ausfertigung
§ 8 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. August 2009 (BGBl. I 2960)
BGBl. 2009 I S. 2960
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