Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern
BÜGArt 7 Übertragung der Ermächtigung zur Bürgschaftsübernahme
Stand: 25.08.2026
Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann die Ermächtigung zur Übernahme von Bürgschaften
1. auf die LfA Förderbank Bayern in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2,
2. auf die Bayerische Landesbodenkreditanstalt in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Nr. 3,
3. auf die Bayerische Landesbodenkreditanstalt oder die örtlich zuständigen Regierungen in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Nr. 4,
4. auf die örtlich zuständigen Regierungen oder Kreisverwaltungsbehörden in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Nr. 5
zur selbständigen Wahrnehmung übertragen, soweit die Übernahme der Bürgschaft nicht der Zustimmung des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses bedarf (Art. 3).