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Art 7 BÜG (Bayern) — Übertragung der Ermächtigung zur Bürgschaftsübernahme

Gesetz über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann die Ermächtigung zur Übernahme von Bürgschaften

1. auf die LfA Förderbank Bayern in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2,

2. auf die Bayerische Landesbodenkreditanstalt in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Nr. 3,

3. auf die Bayerische Landesbodenkreditanstalt oder die örtlich zuständigen Regierungen in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Nr. 4,

4. auf die örtlich zuständigen Regierungen oder Kreisverwaltungsbehörden in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Nr. 5

zur selbständigen Wahrnehmung übertragen, soweit die Übernahme der Bürgschaft nicht der Zustimmung des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses bedarf (Art. 3).