Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern

BÜG

Art 8 Inkrafttreten; Übergangsregelung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%9CG/8#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1972 in Kraft. (gegenstandslos)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%9CG/8#abs-2 (2) Die aufgrund der durch Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften übernommenen Staatsbürgschaften werden entsprechend der Regelung des Art. 1 Abs. 2 auf die in Art. 1 Abs. 1 genannten Gesamthöchstbeträge angerechnet.

[Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 27. Juni 1972 (GVBl. S. 213)

Art 7