Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern

BÜG

Art 6 Ausführungsbestimmungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Art. 1 Abs. 1

a) Nr. 1 im Einvernehmen mit allen Staatsministerien, die im Interministeriellen Bürgschaftsausschuss vertreten sind,

b) Nr. 2 im Einvernehmen mit den für Wirtschaft, für Soziales, für Kultur, für Wissenschaft und für Umwelt zuständigen Staatsministerien,

c) Nr. 3 im Einvernehmen mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Staatsministerium,

d) Nr. 4 im Einvernehmen mit den für Landwirtschaft, für Forsten und für Soziales zuständigen Staatsministerien,

e) Nr. 5 im Einvernehmen mit den für Inneres, für Wirtschaft, für Landwirtschaft, für Forsten und für Soziales zuständigen Staatsministerien.

Art 5a Art 7