§ 2b
Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.11.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/2b#abs-1 (1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/2b#abs-2 (2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/2b#abs-3 (3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/2b#abs-4 (4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung mit einem Mitgliedstaat ergibt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/2b#abs-5 (5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/2b#abs-6 (6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem ein Arzt niedergelassen ist oder Dienstleistungen erbringt.