Gesetze / Automobilkaufleuteausbildungsverordnung

AutoKflAusbV

§ 13 Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AutoKflAusbV/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
in den Geschäftsfeldern Instrumente des Rechnungswesens für die kaufmännische Planung, Steuerung und Kontrolle zu nutzen und Handlungsvorschläge abzuleiten,
2.
Verkaufspreise zu kalkulieren sowie
3.
den Personaleinsatz zu organisieren und an der Personalplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Ziele und Grundsätze mitzuwirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AutoKflAusbV/13#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AutoKflAusbV/13#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 12 § 14